Gesetze / Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
RheinSchPersEV 2023§ 8 Pflichten der Eigentümer, Ausrüster, Schiffsführer und Besatzungsmitglieder
Stand: 08.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/8#abs-1 (1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/8#abs-2 (2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/8#abs-3 (3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/8#abs-4 (4) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/8#abs-5 (5) Dem Schiffsführer ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/8#abs-6 (6) Jedes Mitglied der Besatzung muss jederzeit seine Befähigung nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung nachweisen können, wenn es auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird, am Bunkervorgang beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/8#abs-7 (7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 16.12 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Rheinschiffspersonalverordnung die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/8#abs-8 (8) Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Schifferdienstbuches oder eines Bordbuches hat gemäß § 3.03 Satz 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Befähigungszeugnis oder Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 (BGBl. II Nr. 141)
BGBl. 2023 II Nr. 141
BGBl. 2023 II Nr. 141
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22.11.2023 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2023 (BGBl. II Nr. 321)
BGBl. 2023 II Nr. 321
BGBl. 2023 II Nr. 321
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.